Krankenversicherung
Studienanfänger*innen müssen zur Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung, die von den Krankenkassen ausgestellt wird, bei der jeweiligen Hochschule vorlegen.
Grundsätzlich sind drei Formen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für Studierende möglich:
Bis zur Vollendung des 25sten Lebensjahres sind Studierende kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern mitversichert. Hierfür gelten allerdings bestimmte Einkommensgrenzen.
Detaillierte Infos zu den Voraussetzungen sowie zur Familienversicherung.
Nach Vollendung des 25sten Lebensjahres endet die kostenlose Familienversicherung und der Studierende ist selbst mit eigenen Beiträgen versicherungspflichtig. Grundsätzlich sind alle immatrikulierten Studierenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, was eigentlich bedeutet, dass man sich zu einem relativ günstigen Tarif versichern darf.
Für versicherungspflichtige Studierende besteht auch eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung mit eigenen Beiträgen.
Studierende sind bis zum 25. Geburtstag über ihre Eltern in der Familienversicherung mitversichert, wenn ihre Eltern gesetzlich versichert sind. Dabei müssen sie keine eigenen Beiträge zahlen. Anschließend besteht die Möglichkeit der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Versicherungskonditionen. Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung mit eigenen Beiträgen.
Versicherungsbeginn und -ende
Die Krankenversicherung beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Sie endet
- immer erst einen Monat nach Ende des Semesters. Das bedeutet, dass auch bei der Exmatrikulation vor Semesterende der Krankenversicherungsschutz noch bis zum regulären Semesterende erhalten bleibt.
- grundsätzlich mit Ablauf des 14ten Fachsemesters oder mit dem Ende des Semesters, in dem das 30ste Lebensjahr vollendet wird.
- wenn eine andere, vorrangige Versicherung eintritt (z.B. als Arbeitnehmer*in).
Nähere Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Beiträge zur Studentischen Krankenversicherung
Die Studentische Krankenversicherung setzt sich zusammen aus:
Grundbetrag + Zusatzbeitrag + Beitrag Pflegeversicherung
BAföG-Empfänger*innen, die in der Studentischen Krankenversicherung beitragspflichtig sind, erhalten einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag vom BAföG-Amt. (BAföG-Zuschuss für Krankenversicherung)
Befreiung von der Versicherungspflicht
Dies ist nur für Studierende möglich, die anderweitig (z.B. privat) krankenversichert sind. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, die während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann. Nach dem Studium kann man der gesetzlichen Krankenkasse nur dann wieder beitreten, wenn man als Arbeitnehmer*in versicherungspflichtig wird.
Infos zum Wechsel in die private Krankenversicherung.
Weitere Infos bei Ihrer Krankenkasse sowie bei www.studis-online.de
Nach dem Ende der studentischen Krankenversicherung (Altersgrenze von 30 Jahren) bleibt man automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse, nur mit dem Status „freiwillig versichert“.
Weitere Infos (Voraussetzungen, Organisatorisches, Verlängerungsmöglichkeiten, Höhe der Beiträge, etc.) finden Sie bei
www.studis-online.de