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Seit mehr als 40 Jahren stellt das BAföG neben der Unterstützung der Eltern die wichtigste Finanzierungsquelle für ein Studium dar. Am 26.8.1971 wurde das BAföG mit der Zielsetzung in Kraft gesetzt, jedem eine Ausbildung zu ermöglichen, die der Eignung und Neigung entspricht, auch wenn die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.

Nach wie vor gilt: Nur wenn Sie einen Antrag stellen, erfahren Sie auch ob Sie gefördert werden können.

Das Studierendenwerk Würzburg ist ausschließlich für die BAföG-Anträge der Studierenden folgender Hochschulen zuständig:

  • Universität Würzburg
  • Universität Bamberg
  • Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS)
  • TH Aschaffenburg
  • Hochschule für Musik in Würzburg

Für die Förderung von Ausbildungen an anderen Ausbildungsstätten sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. 

Neu: Die Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderungsinstrument innerhalb des BAföG und richtet sich an Studienanfänger und Studienanfängerinnen mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig immatrikulieren.

Informationen zum Zuschuss, den genauen Anspruchsvoraussetzungen sowie den Link zur digitalen Beantragung finden Sie unter www.bafög.de.

Bitte beachten Sie: Sämtliche Services der deutschen Studierendenwerke zum BAföG sind kostenfrei. Kostenpflichtige Dienstleistungen kommerzieller Drittanbieter stehen in keiner Verbindung mit dem Studierendenwerk Würzburg. 

Tipps rund ums BAföG

Nur wer einen Antrag stellt, erfährt, ob eine Förderung möglich ist. Daher empfehlen wir allen Studierenden, einen Antrag auf BAföG zu stellen. Nur so wird vom BAföG-Amt zweifelsfrei geprüft, ob Sie einen Anspruch haben oder nicht. Der Antrag ist kostenlos.

Da immer noch viele Studierende auf ihr BAföG angewiesen sind, möchten wir Sie bitten, Ihren Folgeantrag rechtzeitig einzureichen. Somit können Sie vermeiden, dass die Förderung zum kommenden Semester verzögert eintrifft: Spätestens zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes sollte der Folgeantrag bei uns eingehen. Das bedeutet: Endet Ihr Bewillungszeitraum Ende September eines Jahres, so reichen Sie bitte den Antrag bis spätestens Ende Juli bei uns ein.

TIPP: Hinterlegen Sie Ihre E-Mail beim BAföG-Amt, schicken wir Ihnen zwei Mal eine Erinnerungsmail für den Folgeantrag, damit Sie diesen nicht vergessen!

FAQs

Grundsätzlich haben alle Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Förderung nach dem BAföG. Aber auch Studierende aus dem Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung erhalten – also beraten lassen!

BAföG gibt es, wenn Studierende und ihre Angehörigen – also Eltern oder Ehepartner*in – nicht allein in der Lage sind, die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu tragen. Ob und wieviel BAföG gezahlt wird, hängt also von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens und vom Einkommen der Angehörigen ab. Da bei der Berechnung zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es nicht möglich, hier kurz einen allgemeingültigen »Richtwert« zu nennen.

Um festzustellen, ob tatsächlich ein Anspruch gegeben ist, sollte man zumindest einmal einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG stellen.

So schnell wie möglich, also sofort nach der Zulassung zum Studium. Fehlende Unterlagen wie z.B. die Immatrikulationsbescheinigung können nachgereicht werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht ab dem Monat, in dem die Vorlesungen beginnen, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht.

Die Förderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt (sog. Bewilligungszeitraum).

Für die weitere Förderung ist ein Weiterförderungsantrag zu stellen. Um eine lückenlose Förderung zu gewährleisten, sollte dies mindestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen. Also: rechtzeitig um die entsprechenden Formulare kümmern!

Wer den BAföG-Antrag zu Semesterbeginn mal verschwitzt hat, sollte den Antrag trotzdem so schnell wie möglich stellen. BAföG kann jederzeit beantragt werden, auch mitten im Semester. Gezahlt wird dann aber selbstverständlich erst ab Monat der Antragstellung.

Der Online-BAföG-Antrag:

Seit dem Sommersemester 2010 können Studierende in Bayern ihren BAföG-Antrag auch online stellen.

Hier geht’s zum Online-Antrag: www.bafoeg-digital.de

Mithilfe des Online-Antrags können Sie das Antragsformblatt sowie die Anlagen 1 und 2 online ausfüllen. Sind Ihre Eingaben vollständig und plausibel, wird Ihr Antrag als PDF-Datei erstellt und mit einer Tele-Nummer versehen. Diesen PDF-Antrag drucken Sie bitte aus und schicken ihn unterschrieben an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Würzburg. Dieser Schritt ist notwendig, da wir Ihre Unterschrift im Original benötigen.

Grundsätzliches zu Ihrem BAföG-Antrag:

Ein BAföG-Antrag muss schriftlich gestellt werden. Dazu reicht erst mal einformloser Antrag (PDF-Datei), um die Frist zu wahren. Dann allerdings müssen Formulare (»bundeseinheitliche Formblätter«) ausgefüllt und Nachweise (vor allem über eigenes Einkommen und / oder das der Eltern) besorgt werden. Bitte nicht von der Vielzahl der Formulare verwirren lassen: Meistens werden nur sehr wenige davon gebraucht. Welche, sehen Sie hier:

Erstantrag: FB1, Anlage FB1, FB3 für jedes Elternteil mit eigenem Einkommen.

Weiterförderung: Anlage FB1 kann entfallen, Rest siehe Erstantrag.

Wer das erste Mal einen Antrag stellt, sollte Antrag und Belege am besten persönlich im Amt für Ausbildungsförderung abgeben und dabei gleich die Vollständigkeit prüfen lassen. Das vermeidet Verzögerungen!

Beim Ausfüllen der Formulare sollten Sie sorgfältig sein, denn fehlerhafte Angaben können zu Rückforderungen führen. Insbesondere sollte beachtet werden, dass Angaben zum Vermögen über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen entsprechend überprüft werden!

Den Link zu den Antragsformularen finden Sie oben unter “Das Wichtigste in aller Kürze”. 

Die Höhe der monatlichen BAföG-Zahlungen hängt vor allem vom Einkommen (eigenem und dem der Angehörigen) ab. Liegt dieses unterhalb bestimmter Freigrenzen, wird der »BAföG-Höchstsatz« gezahlt, ansonsten wird das anrechenbare Einkommen auf den Bedarf angerechnet.

Die Höhe des »Bedarfes« hängt davon ab, ob man noch bei den Eltern wohnt, oder nicht, da sich die BAföG-Zahlungen aus einem Grund- und einem Wohnbedarf zusammensetzen. Dazu kommen ggf. noch Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung.

Hier finden Sie die Bedarfssätze im Überblick.

Ob und wieviel Förderung es dann tatsächlich gibt, hängt – wie gesagt – von den Einkommensverhältnissen und der »Familienkonstellation« ab. Dabei ist meist das Einkommen der Angehörigen (Eltern, Ehepartner*innen) zu berücksichtigen, aber auch die Anzahl der Geschwister und ob sich diese ebenfalls in der Ausbildung befinden, die steuerliche Situation der Eltern etc.

Die BAföG-Berechnung ist ziemlich komplex, so dass absolute Einkommensgrenzen schlecht genannt werden können. Daher sollte in jedem Fall ein Antrag gestellt werden oder die Möglichkeiten einer Proberechnung im Amt für Ausbildungsförderung genutzt werden.

Auf BAföG.de finden Sie verschiedene Berechnungsbeispiele.

BAföG wird bis zum Ende der sog. Förderungshöchstdauer gezahlt. Diese entspricht der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs.

In bestimmten Fällen gibt es BAföG aber auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, nämlich wenn diese

  • aus schwerwiegenden Gründen
  • infolge einer Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Hochschulgremien
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu vierzehn Jahren

überschritten wurde.

Wie werden Schwangerschaft und Kindererziehung berücksichtigt?

Schwangerschaft und Kindererziehung können eine Ausweitung der Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus begründen. Da Kindererziehung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt wird, können sich wegen Kindererziehung bis zu 9 Verlängerungssemester ergeben (Schwangerschaft zählt schon 1 Semester!):

Bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
Für das 6. und 7. Lebensjahr:  1 Semester insgesamt
Für das 8. - 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
Für das 11. - 14. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt


Auch männliche Studenten können diese Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie die Hauptlast der Erziehung tragen.

Ja. Durchschnittlich darf monatlich bis zu € 520,92 brutto dazu verdient werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des BAföG hat. Grundlage der Berechnung ist immer das gesamte Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, das gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt wird. Bis zu einem Bruttoverdienst von € 6.251,02 in 12 Monaten ergibt sich also keine Anrechnung.

Liegt der Verdienst darüber, dann wird beim BAföG gekürzt: So gibt's bei einem Bruttoverdienst von z. B. € 7.000 in 12 Monaten € 48,93 monatlich weniger BAföG.

Dies gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für Informationen bei anderen Einkunftsarten, auch der Anrechnung von Praktikantenvergütung bei einem Pflichtpraktikum, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter.

Vermögen bis zu einem Betrag von € 15.000,- (€ 45.000,- bei über 30-jährigen Studierenden) wird nicht auf das BAföG angerechnet. Übersteigt das Vermögen jedoch diesen Betrag, so ergibt sich eine Verringerung des Förderungsanspruches.

Als Vermögen gelten hierbei alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte mit Ausnahme der Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Haushaltsgegenstände...). Maßgeblich für die Zuordnung ist alleine, auf wessen Name das Vermögen angelegt ist.

Achtung: Vermögenswerte, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des Studiums oder der Stellung des BAföG-Antrages ohne entsprechende Gegenleistung auf Dritte übertragen wurden, werden nach wie vor dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet.

Bitte machen Sie ehrliche Angaben zu Ihrem Vermögen. Fragen Sie auch bei Eltern, Großeltern nach, ob eventuell Geldanlagen auf Ihren Namen existieren, von denen Sie nicht wissen.

Wir sind auf Grund einer Weisung der zuständigen Ministerien gezwungen im Rahmen eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen Ihre Angaben zu Ihrem Vermögen zu überprüfen. Wir sind weiterhin durch entsprechende Weisungen gezwungen Fälle, in denen falsche Angaben gemacht wurden in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Mit ein bisschen Aufwand können Sie sich viele Unannehmlichkeiten ersparen.

Bei einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch ist Vorsicht geboten, denn dadurch kann der Anspruch auf BAföG gefährdet sein.

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch kann nur dann BAföG geleistet werden, wenn der Wechsel entweder

  • aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Semesters oder
  • aus unabweisbarem Grund

erfolgte.

Als wichtige Gründe gelten i.d.R. mangelnde Eignung für das bisherige Studium oder ein Neigungswandel, der so schwerwiegend ist, dass die bisherige Ausbildung nicht mehr fortgesetzt werden kann. Bei einem ersten Fachrichtungswechsel, der spätestens nach dem zweiten Semester erfolgt, wird der wichtige Grund unterstellt. Unabweisbar ist ein Grund, auf dessen Eintreten der Auszubildende keinen Einfluß hat, und der die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung objektiv unmöglich oder unzumutbar macht (z.B. Krankheit oder Allergie)

Vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch eines Studiums also unbedingt von uns beraten lassen, damit die Förderung nicht verloren geht!

Um BAföG zu erhalten muss einmalig, in der Regel nach dem vierten Semester der sogenannte Leistungsnachweis vorgelegt werden. In diesem muss der/die zuständige Leistungsgutachter*in bestätigen, dass die bis zum jeweils erreichten Semester üblichen durchschnittlichen Leistungen erbracht wurden. Wer der/die jeweils zuständige Leistungsgutachter*in ist, kann man vom BAföG-Sachbearbeiter/der BAföG-Sachbearbeiterin oder dem jeweiligen Prüfungsamt erfahren.

Die Vorlage des Leistungsnachweises kann verschoben werden, wenn dieser aus einem der vom Gesetzgeber anerkannten Gründe nicht erbracht werden konnte. Diese sind:

  • Krankheit
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer vorrückensrelevanten Prüfung
  • Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung
  • Mitwirkung als gewählte/r Vertreter*in in gesetzlich vorgesehenen Gremien an den Hochschulen
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren

Die Gründe sind nachzuweisen.

Kann der Leistungsnachweis nicht erbracht werden und liegen auch keine Gründe für eine Verschiebung vor, so kann keine Förderung mehr bewilligt werden. Erst wenn die fehlenden Leistungen nachgeholt wurden und ein entsprechender Leistungsnachweis vorgelegt wurde, kann wieder Förderung bewilligt werden.

Ja. BAföG gibt es auch für ein Studium im Ausland.

Gefördert werden kann innerhalb der EU sowohl ein zeitlich begrenztes Auslandsstudium (in der Regel 2 Semester), als auch ein komplettes im Ausland durchgeführtes Studium.

Die Förderung für Ausbildungszeiten außerhalb der EU beträgt maximal 5 Semester, die Regel sind 2 Semester.

Bei einem Studium außerhalb der EU sind Zuschläge zum Kaufkraftausgleich möglich.

Studiengebühren und Fahrtkosten können im Rahmen der Auslandsförderung ebenfalls berücksichtigt werden.

Für die Beantragung der Auslandsförderung sind – je nach Land – bestimmte Ämter zuständig. Welches Amt das ist, kann über bafoeg.de ermittelt werden. Die Anträge sollten mindestens sechs Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden!

Bis zu 2 Semester im Ausland bleiben für eine Förderung im Inland unberücksichtigt.

Zuständig für die Rückzahlung ist ausschließlich das  Bundesverwaltungsamt. Auf dessen Website sind neben wichtigen Informationen auch die entsprechenden Formulare zu finden, die online ausgefüllt werden können.

Grundsätzlich wird für die Zeit der Förderungshöchstdauer die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die Hälfte muss also gar nicht zurückgezahlt werden!

Wer sein Studium zum Sommersemester 2001 oder später angefangen hat, muss höchstens 10.000 € an den Staat zurückzahlen, auch wenn mehr BAföG als Darlehen gezahlt wurde.

Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von 105 €.

Diejenigen, die erstmals ab dem 01.09.2019 Regel - BAföG (und damit die Hälfte als Darlehen) erhalten, lösen 77 Raten in von höchstens 130 € ab. Damit beträgt die maximale Rückzahlungssumme 10.010 €.

Außerdem kann die Darlehensschuld verringert werden, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Hier erhalten Sie ausführliche Infos dazu.

Wichtig: Die Erlassmöglichkeiten gibt es nicht automatisch, sie müssen beantragt werden. Sie werden hierüber jedoch rechtzeitig durch das Bundesverwaltungsamt informiert.