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Die Studierendenwohnheime des Studierendenwerks Würzburg werden in der Regel mit staatlichen Zuschüssen des Freistaates Bayern errichtet.

Um die begrenzte Anzahl der Wohnplätze in den Studierendenwohnheimen des Studierendenwerks Würzburg möglichst vielen Studierenden zur Verfügung stellen zu können, ist die Wohndauer begrenzt (Rotationsprinzip).

Mit diesem Vergabeverfahren soll eine möglichst gerechte Verteilung der Wohnplätze gewährleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Wohnplatzes durch das Studierendenwerk Würzburg besteht nicht. Jede/r Bewerber*in erkennt mit dem Senden der Wohnheimbewerbung an das Studierendenwerk Würzburg dieses Vergabeverfahren an.

Bei Programmstudierenden kann je nach Programm oder Hochschule/Fachhochschule eine abweichende Regelung getroffen werden.

Soweit nachfolgend auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bezug genommen wird, so gilt dies unabhängig davon, ob eine Person tatsächlich Ausbildungsförderung nach BAföG erhält oder nicht.

Wohnen und somit sich um einen Wohnplatz bewerben dürfen Personen, bei denen keine weiter unten aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen und die über eine Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung oder über einen Zulassungsbescheid einer Hochschule/Fachhochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg, welches nach der Verordnung über die bayerischen Studierendenwerke zur Zeit die Studierenden an den Hochschulen/Fachhochschulen in Aschaffenburg, Bamberg, Schweinfurt und Würzburg betreut, verfügen.

Ausschlusskriterien

Ausgeschlossen ist jede Person,

  1. die nicht an einer Hochschule/Fachhochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg immatrikuliert ist oder noch keinen Zulassungsbescheid dafür erhalten hat.
  2. die vom Studierendenwerk Würzburg aus einem Mietverhältnis gekündigt wurde.
  3. der vom Studierendenwerk Würzburg ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
  4. die ohne gültigen Mietvertrag oder ohne Zustimmung des Studierendenwerks Würzburgs einen Wohnplatz des Studierendenwerks Würzburg bewohnt oder bewohnt hat, sofern es sich nicht in Art und Umfang um einen typischen Besuch handelt oder gehandelt hat.
  5. die fällige Miet- oder sonstige finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Studierendenwerk Würzburg hat.
  6. deren Eltern am studienrelevanten Hochschulort wohnen.
  7. deren Eltern außerhalb der studienrelevanten Hochschulorte Bamberg und Würzburg, aber noch im Geltungsbereich des jeweiligen Semestertickets wohnen.
  8. deren monatliches Einkommen den jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatz übersteigt.
  9. die bereits einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, soweit es sich nicht um einen Bachelor-Abschluss, auf den ein Masterstudium folgt, handelt.
  10. bei der zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugtermins die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG überschritten wird.
  11. die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugtermins in einem Aufbaustudiengang immatrikuliert ist oder sein wird.
  12. die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugtermins Doktorrand, Promotionsstudent, Ph.D. oder Referendar ist oder sein wird.
  13. die sich zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugtermins im Abschlussexamen, ohne dabei immatrikuliert zu sein, befindet.

An manchen Standorten werden in Wohnheimen Appartementeinheiten für Paare mit Kind oder einzelne Studierende mit Kind angeboten. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Sozialberatung. 

Alle Bewerbungen, die diesem Vergabeverfahren entsprechen, werden auf Wartelisten geführt.

Die Wartelisten werden ständig aktualisiert. Bewerber, die sich nach Versenden einer entsprechenden E-Mail vom Studierendenwerk Würzburg innerhalb einer angegebenen Frist zurückmelden und bestätigen, dass sie weiterhin an dem Wohnplatz interessiert sind, behalten ihren Platz auf der Warteliste. Erfolgt keine oder keine termingerechte Bestätigung innerhalb der angegebenen Frist, wird die Bewerbung von der Warteliste gestrichen.

Die Wartezeiten betragen je nach Studierendenwohnheim und Wohnform bis zu drei Semester. Sie können sich aufgrund von Wohndauerverlängerung, Umbaumaßnahmen, saisonalen Nachfrageschwankungen, Kündigungen, anderen Vergabeverfahren usw. erhöhen oder auch reduzieren. Die zum Zeitpunkt der Bewerbung angegebene Wartezeit bietet daher keine Garantie für einen möglichen Einzug zum gewünschten oder prognostizierten Einzugstermin.

Die Bewerbung verfällt bei

  1. einer Bewerbung entgegen den Bestimmungen dieses Vergabeverfahren, insbesondere bei Vorliegen eines der Ausschlusskriterien.
  2. nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden eines der Ausschlusskriterien.
  3. falschen oder unvollständigen Angaben der sich bewerbenden Person.
  4. fehlenden oder unleserlichen Unterlagen (zum Beispiel Ausweis, Immatrikulationsbescheinigung, Zulassungsbescheid).
  5. bei nicht termingerechter Bewerbungsbestätigung innerhalb der angegebenen Frist.
  6. Erstellen eines Angebotes für einen Wohnplatz.
  7. erneuter Bewerbung, soweit es den gleichen Hochschulort betrifft und die Auswahl der Wohnformen und/oder der Studierendenwohnheime geändert wurde (Verfall der vorausgegangenen Bewerbung). Ansonsten wird die erneute Bewerbung als Korrektur der vorausgegangenen Bewerbung gewertet.

 

Die Wohnplätze werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Bewerbungseingänge vergeben.

Bevorzugt werden jedoch Wohnplätze je nach Verfügbarkeit vergeben an

  1. Studierende, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, wobei dies nur auf die dafür vorgesehenen Wohnplätze zutrifft.
  2. Studierende mit Kind, wobei dies nur auf die dafür vorgesehenen Wohnplätze zutrifft.
  3. Programmstudierende, soweit spezielle Bedingungen eingehalten werden und soweit Wohnplätze verfügbar sind innerhalb eines mit den jeweiligen Hochschulen/Fachhochschulen abgestimmten Kontingentes. Das Studierendenwerk wählt die Studierendenwohnheime und die Wohnformen aus.
  4. ehemalige Mieter*innen, die ihren Wohnplatz wegen einer Beurlaubung, eines Auslandsstudiums, eines studienrelevanten auswärtigen Praktikums oder wegen einer auswärtigen Anfertigung der Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit gekündigt oder nicht verlängert haben und unmittelbar danach oder zum nachfolgenden Semesterbeginn in dem bisherigen Studierendenwohnheim wieder aufgenommen werden wollen. Dies gilt jedoch nur, wenn spätestens drei Monate vor dem gewünschten Einzugstermin die Bewerbung erfolgt ist und zum gewünschten Einzugstermin keine Ausschlusskriterien vorliegen.
  5. Schwerbehinderte, jedoch nur auf Antrag und gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises, wobei das Studierendenwerk die dafür geeigneten Studierendenwohnheime auswählt.

Das Studierendenwerk Würzburg behält sich bei der Vergabe der Zimmer eine Auswahl der Bewerber*innen aus Gründen des Einzelfalls vor, um die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner*innenstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse sicherzustellen.

Die Vergabe eines Wohnplatzes erfolgt in der Regel zwei bis acht Wochen vor Vertragsbeginn. Kurzfristigere Vergaben sind auch aufgrund der besonderen Situation im Bereich des Studentischen Wohnens möglich. Ist ein Wohnplatz kurzfristig zu vergeben, so kann hierfür ein anderes Vergabeverfahren gewählt werden (zum Beispiel Losverfahren, freihändige Vergabe, Angebot an mehrere Bewerber*innen, wobei dann diejenige Person den Wohnplatz erhält, die innerhalb der gesetzten Frist zuerst zusagt, und die übrigen Bewerber*innen ihren Platz auf der Warteliste behalten).

Der termingerechte Eingang im Studierendenwerk des vom zukünftigen Mieter/der zukünftigen Mieterin unterschriebenen Mietvertrages sowie der ausgefüllten und vom Kontoinhaber/von der Kontoinhaberin unterschriebenen Bankeinzugsermächtigung zusammen mit einem aktuellen Passbild gilt als Voraussetzung für die Annahme des Angebots über einen Wohnplatz. Das Mietverhältnis kommt erst nach Gegenzeichnung des Mietvertrags durch das Studierendenwerk Würzburg zu Stande.

 

Ein Umzug innerhalb eines Studierendenwohnheims ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Umzug in ein anderes Studierendenwohnheim am gleichen Hochschulort ist in Aschaffenburg und Schweinfurt grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Umzug in ein anderes Studierendenwohnheim am gleichen Hochschulort ist in Bamberg und Würzburg einmalig möglich. Die Bewerbung hierzu erfolgt online über die Website des Studierendenwerks Würzburg. Die Vergabe der Wohnplätze erfolgt über die Wartelisten. Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben. Für eine Unterbringung im Zeitraum zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten Räumungstermin der bisherigen Wohneinheit und dem Einzugstermin in der zukünftigen Wohneinheit ist der/die Mieter*in selbst verantwortlich.
Wohnplätze für Rollstuhlfahrer*innen oder für Studierende mit Kind können bei fehlender entsprechender Nachfrage auch anderweitig vergeben werden. Sobald jedoch wieder Nachfrage nach diesen Wohnplätzen besteht, ist der/die Mieter*in zur Räumung des Wohnplatzes und zum Umzug verpflichtet. Eine Verwaltungskostenpauschale wird hierfür nicht erhoben.

 

Die Mietverträge sind immer befristet. Sie werden grundsätzlich über einen Zeitraum von sieben Semestern ausgestellt. Würde jedoch die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG innerhalb dieses Zeitraums erreicht, so erfolgt die Befristung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (aufgerundet auf volle Semester). Personen, die ihrer Bewerbung einen Zulassungsbescheid für ein höheres Semester oder einen Zulassungsbescheid mit Vorbehalt/Bedingung beigefügt hatten, und die die Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung noch nicht nachgereicht haben, erhalten einen Mietvertrag, der grundsätzlich über einen Zeitraum von einem Semester ausgestellt wird. Personen am i-Campus in Schweinfurt erhalten jedoch grundsätzlich zu Beginn einen Mietvertrag über ein bzw. zwei Semester.

Mietverträge von Wohnplätzen, die das Studierendenwerk Würzburg angemietet hat, werden darüber hinaus maximal bis zur nächstmöglichen Kündigungsmöglichkeit, die das Studierendenwerk Würzburg als Mieter oder der/die Vermieter*in hat, befristet.

Programmstudierende erhalten je nach Programm und Hochschule/Fachhochschule einen Mietvertrag über ein bzw. zwei Semester sowie je nach Bedarf und Verfügbarkeit einen weiteren Monat für einen vorausgehenden Sprachkurs/Einführungskurs.

Soweit keine beim Punkt „Personenkreis“ aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen, kann der/die Mieter*in eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis längstens zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG beantragen. Die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG wird jedoch um die Semester, in denen der/die Mieter*in trotz Beurlaubung das Mietverhältnis fortgesetzt hat, reduziert. Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben.

In den einzelnen Studierendenwohnheimen leben in der Regel viele Studierende mit unterschiedlichen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und daraus resultierenden Verhaltensmustern zusammen. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, um Konflikten vorzubeugen. Das Studierendenwerk Würzburg ist berechtigt, bei vorhandenen oder sich anbahnenden Konflikten dieses Vergabeverfahren auszusetzen und andere Vergabeverfahren zu wählen, um Spannungen aus dem Gemeinschaftsleben zu nehmen.

Dieses Zuteilungsverfahren tritt am 28. August 2018 in Kraft und ersetzt die bisherigen Zuteilungsrichtlinien des Studierendenwerks Würzburg, sofern für einzelne Ausgaben keine anderen Regelungen bestehen.